Missbrauchspotential
So einfach können die §§ 278ff gegen uns alle instrumentalisiert werden:
Schuldig nach § 278a: Schwere Nötigung (bis zu 5 Jahre Haft)
Beim Paragraphen 278a im österreichischen Strafgesetz kann jeder versuchte Einfluss auf die Wirtschaft auch als mafiöse Nötigung ausgelegt werden. Wer Unternehmen ankündigt ihre Praktiken öffentlich zu kritisieren, läuft Gefahr als Mitglied einer kriminellen Organisation verfolgt zu werden, da damit vermeintlich der wirtschaftliche Ruin des Unternehmens angedroht wird.
Schuldig nach § 278a: Schwere Nötigung (bis zu 5 Jahre Haft)
Die Formulierung des Paragraphen 278a im Strafgesetzbuch erlaubt es die Teilnahme an völlig rechtmäßig angemeldeten friedlichen Kundgebungen als schwere Nötigung im Rahmen einer kriminellen Organisation zu verfolgen. Dazu müssen zum Beispiel bloß irgendwann Unbekannte Sachbeschädigungen gegen dieses Unternehmen verübt haben, die möglicher Weise durch die selben Ideen motiviert sind wie die Kundgebung. Für eine Anklage nach § 278a ist es nicht nötig irgendeinen Zusammenhang zwischen den Sachbeschädigungen und den Personen herzustellen, die an der Kundgebung teilgenommen haben.
Schuldig nach § 278a: Schwere Nötigung (bis zu 5 Jahre Haft)
Gewerkschaftsstreiks sind organisiert und ihr Ziel ist es entscheidenden Druck auf ein Unternehmen auszuüben um bestimmte Ziele für die Mitarbeiter zu erreichen. Die Teilnahme an so einem Streik reicht in Österreich bereits aus um nach dem Paragraphen 278a des Strafgesetzbuches als Miglied einer kriminellen Organisation verfolgt zu werden. Das Gesetz kennt nämlich keinen Unterschied zwischen Arbeiterbewegung und Mafia, da beide Vereinigungen unter den Einsatz von Druck Unternehmer gegen deren Willen zu bestimmten Entscheidungen bringen wollen.
Schuldig nach § 278a: Schwere Nötigung (bis zu 5 Jahre Haft)
Besetzungen sind organisiert und ihr Ziel ist es entscheidenden Druck auf die Politik auszuüben um bestimmte Ziele für die Studierenden zu erreichen. Die Teilnahme an so einem Protest reicht in Österreich bereits aus um nach dem Paragraphen 278a des Strafgesetzbuches als Miglied einer kriminellen Organisation verfolgt zu werden. Das Gesetz kennt nämlich keinen Unterschied zwischen Studierendenbewegung und Mafia, da beide Vereinigungen unter dem Einsatz von Druck PolitikerInnen gegen deren Willen zu bestimmten Entscheidungen bringen wollen.
Schuldig nach § 278f: Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat (bis zu 2 Jahre Haft)
Der Paragraph 278f des österreichischen Strafgesetzes soll künftig nicht nur das Schreiben von Texten über den Terrorismus unter Strafe stellen, sondern auch das Lesen selbiger. Die Grenze zwischen Aufforderung zu terroristischen Straftaten und Situationsanalyse ist dabei nicht klar definiert. Journalisten, die seriöse Berichterstattung betreiben wollen indem sie auch Hintergründe erläutern, können nach Belieben der Behörden ebenso als Terroristen verfolgt werden wie Menschen, die sich eingehender über die Situation informieren wollen.
Schuldig nach § 278e: Ausbildung für terroristische Zwecke (bis zu 5 Jahre Haft)
Viele NGO's brauchen für Ihre Arbeit auch engagierte Menschen, die sich mutig für wichtige Anliegen einsetzen. Meist handelt sich bei diesen Menschen um Freiwillige ohne passende Vorkenntnisse, die natürlich eine Einschulung brauchen um zum Beispiel Unfälle bei Aktionen möglichst auszuschließen. Häufig ist es nötig für das Aufmerksam machen auf ernste Probleme auch unbefugt private Grundstücke zu betreten. Allen Beteiligten ist klar, dass sie eventuell auch für gewaltfreie Besetzungen auf Prvatgrund trainieren. NGO-Workshops könnten daher künftig nach dem Paragraphen 278e des österreichischen Strafgesetzes als terroristische Ausbildungslager verfolgt werden.
Schuldig nach § 278a: Abschirmung gegen Strafverfolgung (bis zu 5 Jahre Haft)
Zwar empfiehlt sogar das Finanzministerium in Österreich Verschlüsselung, aber die Strafverfolgungsbehörden beurteilen den Schutz vor Unerwünschten Datenspionen anders: Wer – aus welchen Gründen auch immer – staatlich durchleuchtet werden soll und nicht jede Kommunikation unverschlüsselt durchführt, dem wird unterstellt sich absichtlich gegen Strafverfolgung abzuschrirmen. Ein Mangel an belastenden Beweisen wird durch die Verschlüsselung von Daten erklärt. Genug Grund um verdächtigt zu werden Straftaten im Rahmen einer kriminellen Organisation nach dem Paragraphen 278a des Strafgesetzes begangen zu haben und einem großen Lauschangriff, persönlichen Observationen unterzogen und für Monate in Untersuchungshaft genommen zu werden.
Unterstützende Organisationen
Initiative Zivilgesellschaft, Schusswallg. 2-2-9, A-1050 Wien, initiative-zivilgesellschaft.at, info@demokratie-retten.at