Fachmeinungen

Kritik von ExpertInnen

Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Stellungnahme zum Terrorismuspräventionsgesetz 2010

Der vorliegende Entwurf eines Bundesgesetzes, mit dem das Strafgesetzbuch zur Verhinderung von Terrorismus (Terrorismuspräventionsgesetz 2010) geändert wird, kann nicht die Zustimmung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages finden.
Mit diesem Bundesgesetz würde eine rechtsstaatlich bedenkliche Entwicklung fortgesetzt werden. […] Nun sollen neuerlich strafrechtliche Sanktionsbefugnisse geschaffen werden, die weit über die im Titel angesprochene Terrorismusbekämpfung hinaus gehen.
[…]
Es ist der Absicht entgegenzutreten, den Katalog der terroristischen Straftaten in § 278c Abs 1 um das Vergehen der Aufforderung zu mit Strafe bedrohten Handlungen und Gutheißung mit Strafe bedrohter Handlungen (§ 282) zu erweitern. Das Delikt nach § 282 ist an und für sich bedenklich, da es geeignet ist, den politischen Diskurs über die Sinnhaftigkeit einzelner Straftatbestände (zB Legalisierung des Konsums weicher Drogen), aber auch bestimmte Aspekte gesellschaftlicher Wirklichkeit (z.B. Tierschutzaktivitäten) zu kriminalisieren. Diese Straftaten zu potentiell terroristischen zu machen, verlässt endgültig den Bereich des Vertretbaren.

Vereinigung der Österreichischen RichterInnen
Stellungnahme zum Entwurf eines Strafrechtsänderungsgesetzes 2002
Zu § 278c (Artikel I Z 20, 2. Teil)

In Abs 1 findet sich nach dem Katalog der terroristischen Straftaten eine kaum mehr zu überbietende Ansammlung unbestimmter Gesetzesbegriffe, die ja grundsätzlich tunlichst vermieden werden sollen. Gerade bei einer aktuell so bedeutsamen Bestimmung wiegt dieser Nachteil besonders.

Univ. Prof. Dr. Bernd-Christian Funk
Rechtsexperte an der Universität Wien

Die Definition der Beteiligung als Mitglied an einer kriminellen Vereinigung ist weit ausgreifend und in Teilelementen diffus. Sie erhält damit in der Anwendung eine entsprechend große Streubreite. […] Für Delikte dieser Art ist ein besonders hohes Maß an legistischer Genauigkeit zu fordern. Die Legaldefinition des § 278 Abs 3 StGB wird dieser Anforderung nicht gerecht. Sie ist in wesentlichen Punkten zu weit und zu unbestimmt formuliert.

Univ.-Prof. Dr. Petra Velten
Institutsvorständin für Strafrechtswissenschaften an der Universität Linz

Der § 278a ist in seiner Anwendung auf legale NGO-Arbeit Gesinnungsstrafrecht und Sippenhaftung, weil es ausreicht, sich für ein Anliegen einzusetzen, um dann für alle Straftaten, die möglicherweise mit diesem Anliegen als Motiv begangen worden sind, verantwortlich gemacht zu werden.

Univ.-Prof. Dr. Ingeborg Zerbes
Institut für Strafrecht an der Universität Wien

Es ist grundsätzlich bedenklich, mittels § 278a völlig legale und normale Verhaltensweisen zu bestrafen und insbesondere große Lauschangriffe wegen derartiger Verdächtigungen durchzuführen.

Österreichischer Journalisten Club
Stellungnahme zum Ministerialentwurf zum Terrorismuspräventionsgesetz 2010

Besonders der § 278f Anleitung zur Begehung einer terroristischen Straftat bringt eine dramatische Einengung der Berichtsmöglichkeit für Medienmitarbeiter und gleicht einer Zensurmaßnahme. Diese Bestimmungen machen es Journalisten nahezu unmöglich, über Missstände zu berichten. […] Für den ÖJC ist dieser Paragraf im Zusammenspiel mit dem SPG und der geplanten Verschärfung des Medienrechtes (siehe unsere Stellungnahme zu 82/ME) ein weiterer Versuch, die Arbeit des Journalisten zu kriminalisieren.
[…]
Der ÖJC fordert daher die ersatzlose Streichung des Paragrafen 278f StGB, da er die Pressefreiheit drastisch einschränkt.

Generalsekretär von Amnesty International
Heinz Patzelt

Die Paragraphen 278ff StGB werden von Amnesty International Österreich scharf kritisiert. Durch die schwammige Formulierung ist Tür und Tor geöffnet unliebsame und kritische Organisationen in Mafia und Terrorismusnähe zu rücken.

Politisches und gesellschaftliches Engagement, für welches Anliegen auch immer, ist Ausdruck der Meinungsfreiheit und damit ein Menschenrecht.
Strafrechtlich gegen Mitglieder von NGOs zu ermitteln ist nicht ansich menschenrechtlich bedenklich. Zivilgesellschaftliches Engagement darf nicht so weit gehen, (Menschen)rechte anderer zu verletzen. Das Vorgehen von Seiten der Behörden muss aber immer im Sinne der Menschenrechte verhältnismäßig sein und die gesetzlichen Grundlagen dafür so exakt wie möglich.

Amnesty Österreich fordert die Reform der gesamten Paragraphen 278ff: Hier ist legistische Genauigkeit gefragt statt unbestimmter Formulierungen.

Präsidentin von Reporter ohne Grenzen
Frau Dr. Rubina Möhring

Auch sicherheitspolitische Rechtssprechung darf nicht auf Kosten demokratischer Grundwerte gehen. Der neue Paragraph 278 birgt die Gefahr, dass investigativ recherchierende Journalisten künftig mit leichter Hand kriminalisiert werden können. Das wäre für einen Rechtsstaat eine extreme Verletzung der demokratischen Presse- und Informationsfreiheit.

Geschäftsführer bei Greenpeace
Alexander Egit

§ 278 untergräbt die Legitimation von kritischen NGOs. Widerstand muss in einer freien Gesellschaft möglich sein. Wir appellieren an die Regierung demokratische Grundwerte zu verteidigen.

NGO-Appell

Amnesty International, Attac, Greenpeace, Global2000, SOS Mitmensch, Vier Pfoten, WWF, Initiative Zivilgesellschaft, Klimabündnis, Mütter gegen Atomgefahr, Ärztinnen und Ärzte für eine gesunde Umwelt und Atomstopp formulieren in einem gemeinsamen Appell zur Reform von § 278ff ihre Kritik:

Wir sehen die weitere Arbeit von gemeinnützigen Organisationen durch die Paragraphen 278 und 278a Strafgesetzbuch bedroht. Mit der aktuellen Formulierung besteht die Möglichkeit, dass Mitglieder von kritischen Umweltschutz-, Tierschutz- oder Menschenrechtsorganisationen pauschal kriminalisiert werden können und damit an ihrer Arbeit gehindert werden. Das ist eine Gefahr für die Zivilgesellschaft in Österreich.

Logos der unterstützenden Organisationen
Unterstützende Organisationen

Initiative Zivilgesellschaft, Schusswallg. 2-2-9, A-1050 Wien, initiative-zivilgesellschaft.at, info@demokratie-retten.at

Amnesty international Reporter ohne Grenzen Attac Austria Greenpeace SOS Regenwald Global 2000 Vier Pfoten Atomstopp SOS Mitmensch Initiative Zivilgesellschaft Mütter gegen Atomgefahr AKTION 21