Wer ist davon betroffen?

>> Missbrauchspotential gegen gewöhnliche BürgerInnen

Besetzung der Hainburger Au

Die Besetzung der Hainburger Au ist Teil der demokratiepolitischen Geschichte Österreichs. Sie wäre heute nicht mehr möglich. Heute würde § 278a StGB alle TeilnehmerInnen zu Mitgliedern in einer kriminellen Organisation machen. Die Exekutive hätte das Recht Personen zu überwachen, Wohnungen zu durchsuchen, Daten zu beschlagnahmen und Personen sogar auf Grund des bloßen Verdachtes zu inhaftieren. Widerstand aus der Zivilgesellschaft soll mit § 278a StGB verhindert werden.

Gewerkschaften

Auch Gewerkschaften entsprechen dem Tatbestand von § 278a in seiner derzeitigen Auslegung. Denn der Gewerkschaftsbund (ÖGB) ist eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Anzahl von Personen (§ 278a, Satz 1 StGB).

Wenn dem ÖGB von politischen GegnerInnen unterstellt wird, dass er, wenn auch nicht ausschließlich strafbare Handlungen – etwa gegen das Vermögen – begeht (§ 278a, Ziffer 1) und dadurch einen erheblichen Einfluss auf die Politik oder Wirtschaft anstrebt (§ 278a, Ziffer 2), ist die Deliktseigenschaft bereits gegeben.

GewerkschaftsführerIinnen sind während der Monarchie, nach der Restauration, in der ersten Republik von 1934 bis 1945 dafür verhaftet worden gewerkschaftliche Tätigkeiten ausgeübt zu haben. Die damaligen MachthaberInnen haben die Zusammenschlüsse von ArbeiterInnen eben als kriminelle Organisation gesehen, die die Freiheit der Unternehmerschaft oder deren Vermögen bedrohen (§ 278a, Ziffer 1, erster Satz) und einen erheblichen Einfluss auf die Politik oder Wirtschaft anstreben (§ 278a, Ziffer 2) und überdies versuchen andere einzuschüchtern – etwa durch Streiks (§ 278a, Ziffer 3).

JournalistInnen

Das von der Regierung geplante Terrorismuspräventionsgesetz kann dazu führen, dass JournalistInnen in ihrer Berichterstattung eingeschränkt werden können. Es handelt sich dabei um eine Erweiterung der Paragraphen 278ff StGB. Sie soll das veröffentlichen eines Medienwerkes unter Strafe stellen, wenn dieses Medienwerk dazu geeignet ist, um als Anleitung zu einer terroristischen Straftat (§ 278c) zu dienen, oder die Umstände der Verbreitung geeignet sind, zur Begehung einer terroristischen Straftat aufzureizen.

Was als geeignet gilt oder ab wann etwas als aufreizend zu betrachten ist, liegt dabei allein im Ermessen der Staatsanwaltschaft.

Jede detaillierte Berichterstattung über einen Terrorakt kann NachahmerInnen hervorrufen. Damit kann dem Journalist oder der Journalistin aufreizen zum Terror unterstellt werden. Oder es wird in einem Bericht die Motivation für Terrorismus hinterfragt und in Ansätzen Verständnis gezeigt. Das zu tun kann als richtig oder falsch bewertet werden. Es muss in einer freien Medienlandschaft aber jedenfalls möglich sein – andernfalls ist die Pressefreiheit massiv beeinträchtigt.

Organisationen wie Greenpeace

Organisationen wie Greenpeace und andere können ebenfalls von den Paragraphen 278ff StGB erfasst werden. Der Widerstand gegen unethische oder umweltschädliche Geschäftspraktiken einzelner Unternehmen kann mit diesen Gesetzestexten kriminalisiert werden. Protest aus der Gesellschaft wird damit unmöglich.

Greenpeace wird beispielsweise erfasst, weil es sich um eine eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen (§ 278a, Satz 1 StGB) handelt. Im Laufe der Geschichte hat Greenpeace bereits mehrmals unerlaubterweise mit gefährlichen Abfällen hantiert (§ 278a, Ziffer 1). Immer dann nämlich, wenn die Verantwortlichen von Chemieunternehmen ihre giftigen Abfälle einfach in der Natur entsorgen wollten, wurde dieser von AktivistInnen eingesammelt und dem Unternehmen wieder vor die Tür gestellt. Natürlich versuchte Greenpeace damit Einfluss auf Politik oder Wirtschaft (§ 278a, Ziffer 2) zu nehmen und natürlich hat Greenpeace dabei versucht sich vor Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen (§ 278a, Ziffer 3). Nach der Argumentation des Staatsanwaltes im Tierschutzprozess reicht eine verschlüsselte E-Mail hierfür bereits aus. Der Tatbestand von §278a kann also auch Organisationen wie Greenpeace voll treffen.

Tierschutzcausa

Demonstrationen, die nicht immer leise sind, gehören zur lebendigen Protestkultur moderner Demokratien. Die Tierschutzbewegung bedient sich häufig dieser Form der Meinungsäußerung. Es werden zum Beispiel Proteste vor Geschäften organisiert, die tierquälerische Produkte wie Pelze führen.

Im aktuellen Tierschutzprozess wird den AktivistInnen mittels § 278a StGB unterstellt, dass durch Kundgebungen Unternehmen genötigt oder KundInnen und PassantInnen verängstigt würden. Deshalb seien die dahinter stehenden Vereine eine kriminelle Organisation nach § 278a StGB.

Außerdem wurden E-Mail-Ankündigungen der Kampagnen gegen zwei pelzführende Bekleidungsketten als schwere Nötigung ausgelegt. Kampagnen gegen Unternehmen kündigen NGOs immer an, um UnternehmerInnen vorher eine Gelegenheit zum Reagieren zu geben. Indem hier die Strafverfolgungsbehörden bereits schwere Nötigung und in weiterer Folge die Bildung einer kriminellen Organisation nach § 278a StGB unterstellen, wird jeder Protest bereits im Keim erstickt und so Demokratie behindert.

Im konkreten Fall wurde mit Steuergeldern ein 32-köpfiges Team aus ErmittlungsbeamtInnen finanziert, das über drei Jahre lang bis zu 267 Personen überwachte. Trotz mitverfolgten Telefonaten, mitgelesenem Mailverkehr und über dreißig Hausdurchsuchungen wurden keine stichhaltigen Beweise gefunden aber dennoch zehn AktivistInnen für fast vier Monate in Untersuchungshaft genommen. Ihnen droht eine Haftstrafe von bis zu fünf Jahren aufgrund bloßer Verdächtigungen. Auch wenn sie frei gesprochen werden, müssen sie für die Anwaltskosten selbst aufkommen. So werden mittels § 278a StGB AktivistInnen, die sich für den Schutz von Tieren einsetzen, mindestens in den privaten Konkurs getrieben und Widerstand aus der Zivilgesellschaft mundtot gemacht.

Logos der unterstützenden Organisationen
Unterstützende Organisationen

Initiative Zivilgesellschaft, Schusswallg. 2-2-9, A-1050 Wien, initiative-zivilgesellschaft.at, info@demokratie-retten.at

Amnesty international Reporter ohne Grenzen Attac Austria Greenpeace SOS Regenwald Global 2000 Vier Pfoten Atomstopp SOS Mitmensch Initiative Zivilgesellschaft Mütter gegen Atomgefahr AKTION 21