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PARAGRAPH 278a REFORM JETZT!

§ 278a StGB (Struktur C)

Novellierungsvorschlag nach Struktur C

Dieser Novellierungsvorschlag ist am schwierigsten zu lesen und hat eigentlich nur den Vorteil, dass der gesamte Tatbestand in einem Satz erfasst ist, wie das bei den klassischen Tatbeständen des StGB immer so war.

Inhaltlich Neues ist grün, kursiv und weiß hinterlegt. Gestrichenes ist rot und durchgestrichen dargestellt.

Kriminelle Organisation

§ 278a. Wer eine auf längere Zeit angelegte Verbindung von mehr als 20 Personen,

  1. die eine arbeitsteilige, stark hierarchische Mehrebenenstruktur aufweist, innerhalb derer Weisungen, der Verbleib in der Organisation oder der Beitritt zu dieser durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt durchgesetzt werden können und zumindest vereinzelt auch durchgesetzt werden,
  2. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  3. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  4. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht

auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3) ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 und 5 gelten gilt entsprechend.