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Eine Wildschwein-Familie auf vergeblicher Flucht.

Das Gatterjagdverbot

Bis 2017 war die Gatterjagd im Burgenland erlaubt. Am 9. März 2017 wurde mit § 170 (3) im Jagdgesetz die Auflösung der bestehenden 8 Jagdgatter und das Verbot, neue Jagdgatter zu eröffnen, beschlossen.

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Wörtlich lautete § 170 (3):

Umfriedete Eigenjagdgebiete, die vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bewilligt oder als bestehend zur Kenntnis genommen worden sind, sind mit 1. Februar 2023 aufzulassen. Die Einfriedungen von Flächen sind in dieser Form zu entfernen, dass das Ein- und Auswechseln des Wildes in diese Gebiete jederzeit möglich ist, sofern diese Einfriedungen nicht auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften zulässig sind.

Die Landesregierung hat das Verbot 2017 so begründet:

Es sei darauf hingewiesen, dass die sogenannte Gatterjagd im Hinblick auf das Prinzip der Nachhaltigkeit der Jagd in der Fachliteratur zunehmend kritisch gesehen wird. Als Gesetzgeber sind wir diesen Erkenntnissen der Wildökologie gefolgt und haben die Gatterjagd als solche mit 2023 untersagt und bis dahin wesentlichen Beschränkungen und Kontrollen unterworfen. […] Mit den Neuregelungen soll eine selbstreproduzierende Wildpopulation in freier Wildbahn gesichert werden und die freie Ortswahl der Wildtiere den natürlichen Gen-Austausch in der Kulturlandschaft ermöglichen. […] Wenn Wirtschaftsbetriebe und auch Arbeitsplätze von einer Jagdpraxis gestützt werden, die keinesfalls dem öffentlichen Interesse und auch dem verfassungsrechtlich verankerten Tierschutzgedanken entsprechen, so wird es für solche Betriebe nötig sein, ihr Wirtschaftsfeld bis zum Jahr 2023 den gesetzlichen Gegebenheiten anzupassen. Mit dem neuen Jagdgesetz wird nicht die Jagd abgeschafft, sodass sich für alle derzeitigen Wirtschaftstreibenden in diesem Bereich ein Betätigungsfeld finden wird.

Tote Tiere um einen Hochstand.

Am 10. Dezember 2020 wurde das Gatterjagdverbot in Form von § 170 (3) ersatzlos gestrichen.

Die Begründung in den Gesetzesmaterialien lautete:

Auf Grund der geltenden Bestimmungen wird bei umfriedeten Eigenjagdgebieten in rechtskräftige Bewilligungen eingegriffen und somit auch in die Rechtskraft von Bescheiden. […] Mit dem zu bewilligenden Betrieb des umfriedeten Eigenjagdgebietes soll gewährleistet werden, dass bereits bestehende umfriedete Eigenjagdgebiete weiterhin betrieben werden können [...]

Die Initiative zur Volksabstimmung will erreichen, dass es über die ersatzlose Streichung von § 170 (3) eine Volksabstimmung gibt, mit dem Ziel, dass § 170 (3) wieder so installiert wird, wie er 2017 beschlossen worden ist. Die Gatterjagd im Burgenland wäre damit ab Februar 2023 Geschichte.

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