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PARAGRAPH 278a REFORM JETZT!

Reform von § 278a

Um die missbräuchliche Anwendung von § 278a wie im Tierschutzprozess zu verhindern, sind mindestens 3 Änderungen notwendig:

  • Eine kriminelle Organisation hat immer eine Bereicherungsabsicht. Momentan reicht das Ziel, die Politik oder die Wirtschaft beeinflussen zu wollen.
  • Eine kriminelle Organisation muss wirklich eine Organisation im herkömmlichen Sinn des Wortes sein, mit Chefs und weisungsgebundenen Personen. Im Tierschutzprozess haben 5 der Angeklagten zu den anderen 8 praktisch keinen Kontakt gehabt, und die Verbindung zu den unbekannten StraftäterInnen ist rein ideologisch.
  • Gesellschaftlich anerkannte Ziele wie Tierschutz, Umweltschutz oder Menschenrechte sind als Ziele einer kriminellen Organisation auszuschließen. Straftaten sind ja sowieso strafbar, der Vorwurf einer kriminellen Organisation muss für kriminelle Ziele reserviert bleiben.

Konkrete Vorschläge

Es werden hier drei unterschiedliche legistische Möglichkeiten beschrieben, § 278a StGB zu ändern. Unterschiedlich ist lediglich die Struktur, inhaltlich sind alle drei Novellierungsvorschläge (Sturktur A, Struktur B und Struktur C) ident.

Bezüglich § 278 bietet sich hingegen nur eine Novellierungsstruktur an.

Allgemeines und Einführendes zur Novellierung

Die Eignung des § 278a StGB in seiner bisherigen Form als tauglicher und zielgerichteter Straftatbestand gegen organisierte Kriminalität wurde wiederholt von Wissenschaft und Praxis, aber auch von Organisationen wie Amnesty International, in Frage gestellt. Bemängelt wurde vor allem, dass § 278a aufgrund der darin verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe eine breite Streuwirkung entfaltet, sodass auch Aktivitäten zivilgesellschaftlichen Engagements erfasst wurden, deren Pönalisierung gar nicht gewünscht worden war, was einem effektiven Einsatz des § 278a gegen eigentliche organisierte Kriminalität nur abträglich sein konnte.

Auch in der Praxis haben sich gravierende Anwendungsunsicherheiten hinsichtlich dieses Organisationsdeliktes ergeben, die sich unter anderem darin zeigten, dass sehr ähnliche Fälle von einer Staatsanwaltschaft verfolgt wurden, von anderen Staatsanwaltschaften hingegen nicht.

Eine ähnlichen Problematik ist auch bei § 278 StGB erkennbar.

Strafverfolgung zivilgesellschaftlicher Aktivitäten als – gesellschaftlich nicht gewünschter – Kollateralschaden ungenau gefasster Organisationsstraftatbestände ist grundrechtlich und demokratiepolitisch bedenklich und bindet Ressourcen, die für die Bekämpfung echter organisierter Kriminalität notwendig wären.

Ziel dieser Novelle ist es daher, § 278 und § 278a StGB die notwendige Tiefenschärfe und Treffsicherheit zu geben, damit einerseits organisierte Kriminalität punktgenau bekämpft werden kann, andererseits eine nicht gewünschte Streuwirkung vermieden wird.