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PARAGRAPH 278a REFORM JETZT!

§ 278a StGB (Struktur B)

Novellierungsvorschlag nach Struktur B

Inhaltlich Neues ist grün, kursiv und weiß hinterlegt. Gestrichenes ist rot und durchgestrichen dargestellt. Ein Klick auf die markierten Textstücke führt zu den entsprechenden Anmerkungen, der weiter unten auf der Seite gesammelten Erläuterungen.

Kriminelle Organisation

§ 278a. (1) Wer eine kriminelle Organisation (Abs 2) auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen gründet oder sich an einer solchen Organisation Verbindung als Mitglied beteiligt (§ 278 Abs. 3),

  1. die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist,
  2. die dadurch eine Bereicherung in großem Umfang oder erheblichen Einfluß auf Politik oder Wirtschaft anstrebt und
  3. die andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht,

ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen. § 278 Abs. 4 und 5 gelten gilt entsprechend.

(2) Eine Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf längere Zeit angelegte Verbindung von mehr als 20 Personen, die eine arbeitsteilige, stark hierarchische Mehrebenenstruktur aufweist, innerhalb derer Weisungen, der Verbleib in der Organisation oder der Beitritt zu dieser durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt durchgesetzt werden können und zumindest vereinzelt auch durchgesetzt werden.

Erläuterungen zum Reformvorschlag

Ziffer 1

Bei § 278a StGB wird zu Beginn (1) eingefügt; die Wortfolge eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen wird durch die Wortfolge Organisation (Abs 2) ersetzt; das Wort Verbindung wird durch das Wort Organisation ersetzt.

Da der Organisationsbegriff durch diese Novelle genauer definiert wird (siehe Ziffer 2) erschien es sinnvoll, alle Definitionselemente der Organisationsstruktur in einem Absatz zusammenzufassen. Daher werden die Elemente auf längere Zeit angelegt sowie die Mindestanzahl nach Abs 2 verschoben.

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Ziffer 2

Bei § 278a Z 2 wird die Wortfolge oder erheblichen Einfluss auf Politik oder Wirtschaft gestrichen.

Nunmehr ist das Anstreben einer Bereicherung im großen Umfang zwingende Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 278a StGB. Die Änderung erschien sinnvoll, da einerseits kriminelle Organisationen typischerweise in Bereicherungsabsicht handeln und andererseits zivilgesellschaftliche Gruppierungen, die vom Anwendungsbereich des § 278a ausgenommen werden sollen, typischerweise keine Bereicherungsbestrebungen aufweisen.

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Absatz 1, Satz 2

Der zweite Satz des § 278a StGB wird gestrichen und durch folgenden Satz ersetzt:

§ 278 Abs. 4 und 5 gelten entsprechend.

Damit wird der Ausnahmetatbestand des § 278 Abs 5 StGB auch für § 278a anwendbar. Freilich bleibt auch hier die Strafbarkeit hinsichtlich anderer Delikte bestehen. Siehe dazu bereits die Anmerkungen zu § 278.

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Absatz 2

Dem § 278a StGB wird folgender Absatz 2 hinzugefügt:

(2) Eine Organisation im Sinne dieses Gesetzes ist eine auf längere Zeit angelegte Verbindung von mehr als 20 Personen, die eine arbeitsteilige, stark hierarchische Mehrebenenstruktur aufweist, innerhalb derer Weisungen, der Verbleib in der Organisation oder der Beitritt zu dieser durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt durchgesetzt werden können und zumindest vereinzelt auch durchgesetzt werden.

Hier wird im Wesentlichen auf eine gewisse Größe, eine stark ausgeprägte Hierarchie, eine Mehrebenenstruktur und die gewaltsame Durchsetzung von Befehlen abgestellt.

Kriminalistische und kriminologische Erkenntnisse haben ergeben, dass kriminelle Organisationen nicht ohne eine Struktur auskommen, in der Befehle mit Gewalt oder Drohung von Gewalt durchgesetzt werden. Der subversive Charakter solcher Organisationen schließt es idR aus, dass die Effektivität deren innerer Strukturen durch Mitteln des Rechtsstaates durchgesetzt wird, vielmehr werden gewalttätige Mittel verwendet (Drohungen gegen Mitglieder oder deren Umfeld) um die Mitglieder unter Druck zu setzen.

Dieses Strukturmerkmal einer kriminellen Organisation wurde in der neuen Organisationsdefinition erfasst. Es genügt dabei nicht, dass aufgrund der Struktur Befehle mit Gewalt (oder Drohung) bloß durchgesetzt werden könnten – dies wäre abstrakt auch bei legalen Organisationen denkbar, sondern es muss, zumindest vereinzelt, auch zu einer solchen Durchsetzung durch Drohung oder Gewalt gekommen sein.

Inhaltlich beibehalten wurde die zeitliche Dimension, nämlich dass die Organisation auf Dauer angelegt sein muss. Die Mindestmitgliederzahl wurde aus Gründen der Rechtssicherheit konkretisiert. Erfahrungsgemäß kommen echte kriminelle Organisationen mit weniger als 20 Mitgliedern kaum vor, wohingegen kleinere kriminelle Gruppierungen kriminologisch als Banden aufzufassen sind, denen mit § 278 angemessen begegnet werden kann. Das Erfordernis der 20 Mitglieder kommt auch dem Begriff der Unternehmensähnlichkeit näher, den der Gesetzgeber ursprünglich im Auge hatte. Da nun die Organisationsstruktur und Mitgliederanzahl genauer bestimmt ist, erschien das Merkmal der Unternehmensähnlichkeit entbehrlich.

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